187.23
CH-TG
§ 39 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Definition
Verweser und Verweserinnen im Pfarramt
§ 39 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Definition
1. Verweser und Verweserinnen sind Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen, welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit ins Pfarramt nicht erfüllen, denen der Kirchenrat aber aufgrund von § 28 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau nach Ablauf der Verweserzeit den ausserordentlichen Weg ins Pfarramt der Landeskirche öffnen kann.