187.23
CH-TG
§ 37 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Kündigung
Angestellte ordinierte Diakone und Diakoninnen für Diakonatsstellen
§ 37 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Kündigung
1. Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich, sofern keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
2. Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3. Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.