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§ 33 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellung, Aufsicht

Angestellte ordinierte Diakone und Diakoninnen für Diakonatsstellen
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§ 33 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellung, Aufsicht

1. Ordinierte Diakone und Diakoninnen können unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad als Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.

2. Angestellte Diakone und Diakoninnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.

3. Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.

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