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§ 32 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Kompetenzübertragung

Angestellte ordinierte Diakone und Diakoninnen für Diakonatsstellen
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§ 32 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Kompetenzübertragung

1. Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Diakonatsstelle an die Aufsichtskommission übertragen.

2. Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirchgemeinde.

3. Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.

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