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§ 31 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Definition

Angestellte ordinierte Diakone und Diakoninnen für Diakonatsstellen
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§ 31 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Definition

1. Einem angestellten ordinierten Diakon oder einer angestellten ordinierten Diakonin können die in § 38 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen werden.

2. Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.

3. Im Blick auf die Erlangung der Ordination können nicht ordinierte Diakone und Diakoninnen während maximal drei Jahren für eine Diakonatsstelle angestellt werden.

4. Als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für eine Diakonatsstelle können befristet auf ein Jahr auch nicht ordinierte Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.

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