187.23
CH-TG
§ 30 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Pensionierung
Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 30 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Pensionierung
1. Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der angestellte Pfarrer oder die angestellte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht.
2. Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich.