187.23
CH-TG
§ 29 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Kündigung
Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 29 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Kündigung
1. Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten möglich.
2. Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3. Der Kirchenrat kann auf Gesuch des Zurücktretenden oder der Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.