187.23
CH-TG
§ 22 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Besetzung einer Pfarrstelle im Anstellungsverhältnis
Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 22 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Besetzung einer Pfarrstelle im Anstellungsverhältnis
1. Die Aufsichtskommission und die Kandidatin oder der Kandidat klären im Bewerbungsverfahren, ob eine Stelle statt durch eine Wahl im Anstellungsverhältnis besetzt werden soll.
2. Besteht Einvernehmen darin, dass die Stelle im Anstellungsverhältnis besetzt werden soll, stellt die Aufsichtskommission einen Antrag an die Kirchgemeinde auf Kompetenzübertragung.