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§ 21 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Definition

Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
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§ 21 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Definition

1. Einem angestellten Pfarrer oder einer angestellten Pfarrerin können die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen Tätigkeiten übertragen werden.

2. Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.

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