187.23
CH-TG
§ 21 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Definition
Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 21 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Definition
1. Einem angestellten Pfarrer oder einer angestellten Pfarrerin können die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen Tätigkeiten übertragen werden.
2. Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.