187.23
CH-TG
§ 20 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Pensionierung
Gewählte Diakone und Diakoninnen
§ 20 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Pensionierung
1. Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Diakon oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Diakonin aus dem Amt aus. Die Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Diakon oder die gewählte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht.
2. Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für jeweils höchstens zwei Jahre möglich.