187.23
CH-TG
§ 18 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Wohnsitzpflicht
Gewählte Diakone und Diakoninnen
§ 18 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Wohnsitzpflicht
1. Von der Gemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen haben in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen.
2. Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über die Wohnsitzpflicht.