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187.23 CH-TG

§ 14 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Pensionierung

Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen
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§ 14 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Pensionierung

1. Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Pfarrer oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrerin aus dem Amt aus. Die Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Pfarrer oder die gewählte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht.

2. Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für jeweils höchstens zwei Jahre möglich.

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