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187.23 CH-TG

§ 12 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Wohnsitzpflicht

Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen
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§ 12 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Wohnsitzpflicht

1. Von der Gemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen haben in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen. Die Kirchgemeinde stellt ihnen in der Regel eine Amtswohnung zur Verfügung.

2. Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über die Wohnsitzpflicht.

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