187.23
CH-TG
§ 10 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellung, Aufsicht
Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 10 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellung, Aufsicht
1. Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit.
2. Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.