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§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung - Arbeitsvertrag

Sekretariat
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§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung · Arbeitsvertrag

1. Die Teilzeitstelle umfasst höchstens 15 Stellenprozente.

2. Die Besoldung erfolgt im Rahmen der in der Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche für Sekretariatsaufgaben vorgesehenen Besoldungsklassen.

3. Der Kirchenrat legt im Arbeitsvertrag insbesondere den Anstellungsgrad und die Besoldung fest.

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