187.225
CH-TG
§ 5 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung - Arbeitsvertrag
Beauftragte für Pfarramtsstellvertretungen
§ 5 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung · Arbeitsvertrag
1. Die Teilzeitstellen umfassen insgesamt höchstens 40 Stellenprozente.
2. Die Besoldung erfolgt im Rahmen der in der Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche für das Gemeindepfarramt vorgesehenen Besoldungsklassen.
3. Der Kirchenrat legt im Arbeitsvertrag insbesondere den Anstellungsgrad, die Besoldung, die Altersvorsorge sowie die Ferienregelung fest.