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§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung - Anstellung, Aufsicht

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§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung · Anstellung, Aufsicht

1. Der Kirchenrat stellt die Amtsträger an und legt die Arbeitsverträge und Pflichtenhefte fest.

2. Die Aufsicht über die Amtsträger obliegt grundsätzlich dem Kirchenrat.

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