187.225
CH-TG
§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung - Anstellung, Aufsicht
Allgemeines
§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung · Anstellung, Aufsicht
1. Der Kirchenrat stellt die Amtsträger an und legt die Arbeitsverträge und Pflichtenhefte fest.
2. Die Aufsicht über die Amtsträger obliegt grundsätzlich dem Kirchenrat.