187.225
CH-TG
§ 1 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung - Amt
Allgemeines
§ 1 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung · Amt
1. Die Landeskirche führt ein Amt für Pfarramtsstellvertretungen.
2. Das Amt besteht aus den beiden Teilen Beauftragung für Pfarramtsstellvertretungen und Sekretariat für Pfarramtstellvertretungen.
3. Der Auftrag für Stellvertretungen kann auf höchstens drei Personen aufgeteilt werden, das Sekretariat ist durch eine Person zu führen.
4. Der Amtssitz für die Stellen liegt im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.