187.222
CH-TG
§ 9 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Langzeitweiterbildung
Weiterbildung
§ 9 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Langzeitweiterbildung
1. Länger als zwei Wochen dauernde Kurse können vom Kirchenrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber im gleichen Sinn und mit der gleichen Maximaldauer wie die übrigen Weiterbildungskurse bewilligt und unterstützt werden, sofern die Weiterbildung dem Grundsatz von § 1 entspricht und im Interesse der Gemeinde oder der Landeskirche steht und die über die gesetzliche Maximaldauer hinausgehende Zeit im Rahmen der Freizeit oder eines unbezahlten Urlaubs eingesetzt werden kann.