187.222
CH-TG
§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Stellvertretungskosten
Weiterbildung
§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Stellvertretungskosten
1. Die Kirchgemeinde, bzw. im Fall von landeskirchlichen Angestellten die Landeskirche, übernimmt die Kosten für Stellvertretungen, soweit keine interne Regelung möglich ist.
2. Im Falle einer internen Regelung ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der Stellvertretung zusätzliche Aufgaben übernehmen, in andern Arbeitsbereichen entlastet werden.