Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.222 CH-TG

§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Reisekosten, Kursmaterial, Selbstbehalt

Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Reisekosten, Kursmaterial, Selbstbehalt

1. Der Kursteilnehmer oder die Kursteilnehmerin übernimmt die Kosten für Reise und Kursmaterial sowie einen Selbstbehalt für Unterkunft und Verpflegung.

← § 6 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube Grundsatz § 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →