187.222
CH-TG
§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Reisekosten, Kursmaterial, Selbstbehalt
Weiterbildung
§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Reisekosten, Kursmaterial, Selbstbehalt
1. Der Kursteilnehmer oder die Kursteilnehmerin übernimmt die Kosten für Reise und Kursmaterial sowie einen Selbstbehalt für Unterkunft und Verpflegung.