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§ 6 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Beitragsgesuch, Kursbericht

Weiterbildung
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§ 6 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Beitragsgesuch, Kursbericht

1. Wer an einem Kurs teilnehmen will, hat spätestens zwei Monate vor Beginn des Kurses ein entsprechendes Gesuch mit Inhalts- und Kostenangabe an seine Aufsichtsbehörde und an den Kirchenrat einzureichen.

2. Die örtliche Behörde, bzw. im Fall der landeskirchlichen Angestellten der Kirchenrat, entscheidet über den Anspruch der Gesuchstellenden und über die Regelung der Stellvertretung.

3. Im Fall von inhaltlichen Mängeln des beantragten Kurses oder von Einseitigkeiten bei der Kursauswahl lehnt der Kirchenrat nach Rücksprache mit der örtlichen Aufsichtsbehörde ein Kursgesuch ab.

4. Dem Kirchenrat ist innert Monatsfrist nach Kursende die Abrechnung und ein kurzer Kursbericht unter Angabe des Veranstalters, des Programmes und der detaillierten Kurskosten einzureichen. Eine Kopie des Kursberichts ist zur Kenntnis der örtlichen Behörde zuzustellen.

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