Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.222 CH-TG

§ 5 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Beiträge

Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Beiträge

1. Für die Teilnahme an Kursen im Sinne von § 1 werden von der Landeskirche und der Kirchgemeinde Beiträge ausgerichtet.

2. Der Kirchenrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen der Landeskirche, die örtliche Aufsichtskommission über jene der Kirchgemeinde gemäss Verordnung der Synode über die Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.

3. Für im Teilamt Tätige gilt derselbe Anspruch auf Beiträge wie für vollamtlich Tätige.

← § 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube Grundsatz § 6 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →