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CH-TG
§ 5 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Beiträge
Weiterbildung
§ 5 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Beiträge
1. Für die Teilnahme an Kursen im Sinne von § 1 werden von der Landeskirche und der Kirchgemeinde Beiträge ausgerichtet.
2. Der Kirchenrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen der Landeskirche, die örtliche Aufsichtskommission über jene der Kirchgemeinde gemäss Verordnung der Synode über die Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.
3. Für im Teilamt Tätige gilt derselbe Anspruch auf Beiträge wie für vollamtlich Tätige.