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§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Kurse der Landeskirche

Weiterbildung
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§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Kurse der Landeskirche

1. Der Kirchenrat kann Weiterbildungskurse durchführen sowie den Besuch bestimmter Kurse vorschreiben.

2. Der Besuch von landeskirchlichen Kursen, die vom Kirchenrat für obligatorisch erklärt wurden, ist unentgeltlich.

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