187.222
CH-TG
§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Kurse der Landeskirche
Weiterbildung
§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Kurse der Landeskirche
1. Der Kirchenrat kann Weiterbildungskurse durchführen sowie den Besuch bestimmter Kurse vorschreiben.
2. Der Besuch von landeskirchlichen Kursen, die vom Kirchenrat für obligatorisch erklärt wurden, ist unentgeltlich.