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§ 3 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Weiterbildungspflicht, Weiterbildungsanspruch

Weiterbildung
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§ 3 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Weiterbildungspflicht, Weiterbildungsanspruch

1. Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen, Verweser, Verweserinnen und die landeskirchlichen Angestellten sind verpflichtet, sich fachlich und persönlich weiterzubilden.

2. Sie können, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, innert zwei Jahren beitragsberechtigte Kurse von insgesamt zwei Wochen Dauer besuchen.

3. Im Teilamt Tätige können für die Abwesenheit den Anteil an Arbeitszeit in Anspruch nehmen, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.

4. In den ersten Amtsjahren gelten für Pfarrer und Pfarrerinnen die Bestimmungen des Konkordats betreffend Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WEA).

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