187.222
CH-TG
§ 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt Pflicht und Anspruch auf Weiterbildung und Studienurlaube der ordinierten und von den Gemeinden gewählten oder angestellten Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen, der Verweser oder Verweserinnen sowie der vom Kirchenrat angestellten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Landeskirche.