187.222
CH-TG
§ 1 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube - Grundsatz
Allgemeines
§ 1 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube · Grundsatz
1. Weiterbildungskurse und Studienurlaube sollen dazu dienen,
1. die Verbindung zwischen Praxis und Theorie zu erhalten und zu fördern,
2. vertiefte Kenntnisse für die Arbeit im entsprechenden kirchlichen Amt und für das Leben der Kirche in einer sich wandelnden Gesellschaft zu gewinnen und
3. die Persönlichkeit der Amtsträgerin oder des Amtsträgers zu bereichern und zu festigen.