Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.221 CH-TG

§ 9 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Dienstverhältnis

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Dienstverhältnis

1. Die Anstellung erfolgt in der Regel für die Dauer von mindestens einem Schuljahr oder auf unbestimmte Zeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweilen auf Ende eines Schulsemesters.

2. Bei Neuanstellungen kann eine ein- bis dreimonatige Probezeit vereinbart werden.

← § 8 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden Geltungsbereich § 10 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →