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§ 8 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Voraussetzungen

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige
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§ 8 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Voraussetzungen

1. Für die katechetische Tätigkeit auf Stufen der Volksschule ist eine angemessene vorgängige Ausbildung oder eine berufsbegleitende Fachausbildung notwendig.

2. Die Anstellungsfähigkeit für eine katechetische Tätigkeit wird durch den Kirchenrat mit einem Ausweis für die entsprechende Stufe anerkannt.

3. Lehrpersonen ohne Ausweis oder in Ausbildung können provisorisch angestellt werden.

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