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§ 6 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Spesen, Entschädigungen

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§ 6 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Spesen, Entschädigungen

1. Die Kirchenvorsteherschaft legt die Ansätze für Spesen und Entschädigungen fest soweit diese nicht von der Synode geregelt sind.

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