187.221
CH-TG
§ 5 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Vorsorge
Allgemeines
§ 5 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Vorsorge
1. Die Mitarbeitenden sind in die Vorsorgeversicherung PERKOS aufzunehmen, wenn dies der über alle Kirchgemeinden kumulierte Jahreslohn ermöglicht.
2. Für die bei mehreren Kirchgemeinden angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen rechnet in der Regel die Kirchgemeinde mit dem höchsten Anstellungsgrad mit der Pensionskasse ab. Ausnahmsweise kann jede Kirchgemeinde für ihr Teilpensum abrechnen.
3. Eine Jahreslektion Religionsunterricht entspricht 3,75 % einer 100 %-Anstellung.