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§ 4 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Besoldung

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§ 4 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Besoldung

1. Die Kirchenvorsteherschaft legt die Besoldungen für die von ihr oder von der Kirchgemeinde angestellten Mitarbeitenden fest soweit diese nicht von der Synode geregelt sind.

2. Die Besoldungsadministration und die Besoldung bei Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft und bei Militärdienstleistungen sowie die Vorsorgeversicherung werden gemäss den Bestimmungen der Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche geregelt.

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