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§ 2 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Anstellung, Aufsicht

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§ 2 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Anstellung, Aufsicht

1. Katecheten, Katechetinnen und nicht-ordinierte und ordnierte sozial-diakonisch Mitarbeitende werden von der Kirchenvorsteherschaft angestellt, sofern letztere nicht auf einer als solche deklarierten Diakonatsstelle tätig sind.

2. Die Kirchenvorsteherschaft führt die Aufsicht und ist für die fachliche Begleitung besorgt.

3. Die Fachstellen der Landeskirche unterstützen die Kirchenvorsteherschaft dabei.

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