Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.221 CH-TG

§ 17 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Besoldung

Anstellungsbedingungen für sozial-diakonisch Tätige
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Besoldung

1. Von der Kirchenvorsteherschaft gemäss § 1 Abs. 2 angestellte nicht-ordinierte oder ordinierte Personen im sozial-diakonischen Dienst, der einen spezifischen Berufsabschluss auf Ebene Höhere Fachschule voraussetzt und/oder mit Personalführungsaufgaben verbunden ist, werden im Rahmen der Besoldungsklassen 5 bis 8 eingereiht. Die Ordination ist im Blick auf die zugewiesenen Aufgaben angemessen zu berücksichtigen.

2. Weitere Mitarbeitende im sozialdiakonischen Dienst werden in den Besoldungsklassen 4 bis 6 eingereiht.

← § 16 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden Geltungsbereich § 18 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →