187.221
CH-TG
§ 17 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Besoldung
Anstellungsbedingungen für sozial-diakonisch Tätige
§ 17 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Besoldung
1. Von der Kirchenvorsteherschaft gemäss § 1 Abs. 2 angestellte nicht-ordinierte oder ordinierte Personen im sozial-diakonischen Dienst, der einen spezifischen Berufsabschluss auf Ebene Höhere Fachschule voraussetzt und/oder mit Personalführungsaufgaben verbunden ist, werden im Rahmen der Besoldungsklassen 5 bis 8 eingereiht. Die Ordination ist im Blick auf die zugewiesenen Aufgaben angemessen zu berücksichtigen.
2. Weitere Mitarbeitende im sozialdiakonischen Dienst werden in den Besoldungsklassen 4 bis 6 eingereiht.