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§ 14 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Spesen

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige
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§ 14 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Spesen

1. Arbeitsmittel und Schulmaterial gehen zu Lasten der Kirchgemeinde. Die Anschaffung erfolgt in Absprache mit der ressortverantwortlichen Person und im Rahmen des Budgets.

2. Fahrspesen für dienstliche Fahrten und allenfalls Wegentschädigung für ausserhalb der Kirchgemeinde wohnhafte Katecheten oder Katechetinnen werden gemäss Reglement der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau entschädigt.

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