187.221
CH-TG
§ 11 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Ferien
Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige
§ 11 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Ferien
1. Für den Religionsunterricht gilt die örtliche Ferienregelung der Schule.