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§ 11 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Ferien

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige
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§ 11 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Ferien

1. Für den Religionsunterricht gilt die örtliche Ferienregelung der Schule.

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