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§ 10 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden - Ausfall von Lektionen

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige
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§ 10 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden · Ausfall von Lektionen

1. Unterrichtsausfälle sind so frühzeitig wie möglich dem Ressortverantwortlichen für Katechetik zu melden.

2. Wenn der Unterricht während der Blockzeit stattfindet, muss eine Stellvertretung zur Betreuung oder für den Unterricht organisiert werden. Findet die Unterrichtslektion ausserhalb der Blockzeit statt, so sind ausfallende Lektionen in gleicher Weise zu handhaben oder nachzuholen. Der Ressortverantwortliche ist verantwortlich für die Organisation der Stellvertretungen und für die Information der Schulinstanzen.

3. Lektionen, die aus Gründen der Feiertagsregelung oder des Schulbetriebs ausfallen, werden ohne Verpflichtung zur Kompensation vergütet.

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