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187.22 CH-TG

§ 9 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Sozial- und Teuerungszulagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Sozial- und Teuerungszulagen

1. Die Ausrichtung und Höhe der Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen richten sich nach der Regelung für die Besoldung des thurgauischen Staatspersonals.

2. Der Teuerungsausgleich wird jährlich jeweils bis 31. August vom Kirchenrat für das Folgejahr festgelegt.

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