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§ 8 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Besoldungsanpassung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Besoldungsanpassung

1. Für jede Lohnklasse werden ein Minimum und ein Maximum festgelegt. Das Maximum von 136% des Grundlohnes wird unabhängig von der Teuerung durch Stufenanstiege erreicht.

2. Der jährliche Stufenanstieg erfolgt bis zum Erreichen von 120% in folgenden Schritten

1. bei einer Ausgangsstufe von unter 106%: 3%

2. bei einer Ausgangsstufe von 106% bis 115,5%: 2,5%

3. bei einer Ausgangsstufe von 116% bis 119,5%: 2%

3. Über die weiteren Anstiege bis zum Erreichen des Maximums von 136% entscheidet der Kirchenrat jährlich jeweils bis 31. August für das Folgejahr.

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