187.22
CH-TG
§ 8 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Besoldungsanpassung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Besoldungsanpassung
1. Für jede Lohnklasse werden ein Minimum und ein Maximum festgelegt. Das Maximum von 136% des Grundlohnes wird unabhängig von der Teuerung durch Stufenanstiege erreicht.
2. Der jährliche Stufenanstieg erfolgt bis zum Erreichen von 120% in folgenden Schritten
1. bei einer Ausgangsstufe von unter 106%: 3%
2. bei einer Ausgangsstufe von 106% bis 115,5%: 2,5%
3. bei einer Ausgangsstufe von 116% bis 119,5%: 2%
3. Über die weiteren Anstiege bis zum Erreichen des Maximums von 136% entscheidet der Kirchenrat jährlich jeweils bis 31. August für das Folgejahr.