187.22
CH-TG
§ 7 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Ersteinstufung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Ersteinstufung
1. Die Aufsichtsinstanz nimmt die Ersteinstufung vor.
2. Absolventen oder Absolventinnen der für die entsprechende Funktion nötigen Ausbildung beginnen grundsätzlich bei Stufe 0. Haben sie vor dem Absolvieren der Ausbildung oder in der Zeit zwischen Ende der Ausbildung und dem Stellenantritt Tätigkeiten ausgeübt, die im Blick auf die auszuübende Tätigkeit relevant sind, werden die Jahre dieser Tätigkeit teilweise oder vollständig angerechnet.