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187.22 CH-TG

§ 6 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Anstellung im Teilzeitamt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Anstellung im Teilzeitamt

1. Bei Teilzeitpensen richten sich die Ansätze für Besoldung, Sozialzulagen und Dienstaltersgeschenke nach dem Beschäftigungsgrad.

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