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187.22 CH-TG

§ 33 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Analogie zum Staatspersonal

Schlussbestimmungen
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§ 33 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Analogie zum Staatspersonal

1. Wo diese Verordnung keine kircheneigene Regelung vorsieht, sind die Regelungen für das Staatspersonal analog anzuwenden.

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