187.22
CH-TG
§ 31 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Auszahlung
Besoldungsadministration
§ 31 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Auszahlung
1. Grundsätzlich wird ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) monatlich, ein Dreizehntel Ende November als 13. Monatslohn ausbezahlt.
2. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, wird der 13. Monatslohn im Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet.