Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.22 CH-TG

§ 31 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Auszahlung

Besoldungsadministration
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Auszahlung

1. Grundsätzlich wird ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) monatlich, ein Dreizehntel Ende November als 13. Monatslohn ausbezahlt.

2. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, wird der 13. Monatslohn im Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet.

← § 30 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau Zweck, Geltungsbereich § 32 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →