187.22
CH-TG
§ 30 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Nichtwiederwahl
Besoldung unter besonderen Umständen
§ 30 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Nichtwiederwahl
1. Bei Erneuerungswahlen nach Ablauf der Amtsdauer abgewählte ordinierte Amtsträger oder Amtsträgerinnen der Kirchgemeinden, Kirchenräte oder Kirchenrätinnen erhalten die bisherige Besoldung während drei Monaten nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer, sofern sie kein schweres Verschulden trifft oder das vorsorgerechtliche Pensionsalter noch nicht erreicht ist.
2. Erfolgt die Abwahl während der Amtszeit, wird die Besoldung unter den gleichen Bedingungen noch während sechs Monaten nach der Abwahl ausgerichtet.
3. Ersatzeinkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Sozialversicherung werden an die Besoldung angerechnet.