187.22
CH-TG
§ 27 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Krankheit oder Unfall
Besoldung unter besonderen Umständen
§ 27 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Krankheit oder Unfall
1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall werden während eines Jahres Leistungen in der Höhe der vollen, während eines weiteren Jahres in der Höhe von 80% der bisherigen Besoldung ausgerichtet.
2. Auf Amtsdauer gewählte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die sich infolge von Krankheit oder Unfall nicht mehr zur Wiederwahl stellen können, haben unabhängig vom Ablauf der Amtsdauer Anspruch auf diese Leistungen.
3. Ausrichtung, Ausgestaltung, Kürzung und Schadenersatz richten sich nach den Regelungen für das Staatspersonal.