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§ 26 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Studienurlaub

Besondere Besoldungsbestimmungen - Besoldung des Kirchenrates und des Personals der Landeskirche
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§ 26 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Studienurlaub

1. Der Kirchenrat kann für leitende Angestellte der Landeskirche, die in der Landeskirche, ggf. zusammen mit einem Pensum bei einer Kirchgemeinde, ein Mindestpensum von 60% haben und mindestens zehn Jahre im Dienst der Landeskirche stehen, einen einmaligen bezahlten Studienurlaub von höchstens sechs Monaten gewähren. Massgebend dabei ist insbesondere die Notwendigkeit, für die Fachstelle während eines Studienurlaubs inhaltliche Impulse im Blick auf die Weiterarbeit bekommen zu können.

2. Der Studienurlaub kann spätestens sieben Jahre vor dem Erreichen des vorsorgerechtlichen Pensionsalters angetreten werden.

3. Keinen Anspruch auf Studienurlaub haben die Inhaber oder Inhaberinnen von Präsidium, Aktuariat und Quästorat.

4. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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