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§ 25 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Teilzeitanstellungen

Besondere Besoldungsbestimmungen - Besoldung des Kirchenrates und des Personals der Landeskirche
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§ 25 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Teilzeitanstellungen

1. Für den Kirchenrat und die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Landeskirche legt die Synode die Pensen fest.

2. Sie kann für den Kirchenrat sowie für einzelne Dienste die Summen der Teilpensen festlegen. Der Kirchenrat legt in diesem Rahmen die einzelnen Beschäftigungsgrade fest.

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