Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.22 CH-TG

§ 23 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Studienurlaub

Besondere Besoldungsbestimmungen - Besoldung von ordinierten Diakonen und Diakoninnen gemäss § 1 Ziff. 2 und Ziff. 4
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Studienurlaub

1. Gewählte oder angestellte Diakone oder Diakoninnen haben, wenn die entsprechenden Dienstjahre erfüllt sind, Anspruch auf einen bezahlten Studienurlaub von höchstens sechs Monaten Dauer. Der Studienurlaub kann nach 10 Dienstjahren bezogen werden, sofern die Tätigkeit in der gleichen Gemeinde oder im gleichen Amt mindestens drei Jahre umfasst hat.

2. Ein Studienurlaub kann spätestens sieben Jahre vor dem Erreichen des vorsorgerechtlichen Pensionsalters angetreten werden.

3. Die Landeskirche trägt 80% der während eines Studienurlaubes notwendigen Stellvertretungskosten.

4. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

← § 22 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau Zweck, Geltungsbereich § 24 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →