Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.22 CH-TG

§ 22 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Stellen und Stellenumfang

Besondere Besoldungsbestimmungen - Besoldung von ordinierten Diakonen und Diakoninnen gemäss § 1 Ziff. 2 und Ziff. 4
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Stellen und Stellenumfang

1. Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Diakonaten entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.

← § 21 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau Zweck, Geltungsbereich § 23 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →