187.22
CH-TG
§ 2 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Vereinbarungen mit Dritten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Vereinbarungen mit Dritten
1. Die zuständigen Aufsichtskommissionen treffen Vereinbarungen über die Besoldung von Amtsträgern oder Amtsträgerinnen, die in zwei oder mehreren Kirchgemeinden tätig sind.
2. Der Kirchenrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kirchen oder Institutionen über die Besoldung gemeinsamer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.